Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Der Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung war nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides vom 13. September 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 138). Demzufolge fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG, weshalb auf die Beschwerde in diesem Umfang ebenfalls nicht einzutreten ist.