3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 55 % sowie eine Integritätsentschädigung nach Massgabe eines 33 % übersteigenden Integritätsschadens zu entrichten, sowie die medizinischen Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu übernehmen. 4. Subeventualiter sei eine externe orthopädisch-chirurgische, neurologische und psychiatrische Begutachtung zu initiieren. -3-