2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 30. Juni 2023 hinaus weiterhin die vollumfänglichen Leistungen nach UVG, insbesondere vorderhand Taggelder nach Massgabe der attestierten Arbeitsunfähigkeit sowie die Übernahme der Kosten der Heilbehandlungen, zu gewähren.