einer Übergangsfrist von 4 Monaten – per 30. Juni 2023 vor; im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Das mit Einsprache vom 31. Mai 2023 gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung lehnte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. September 2023 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2023 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 06. März 2023 seien vollumfänglich aufzuheben.