Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.434 / mg / sc Art. 69 Urteil vom 27. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, gegnerin MLaw Angelina Marchetti, Rechtsanwältin,Richtigplatz 1, 8304 Wallisellen Zustelladresse: Postfach, 8010 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 13. September 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1986 geborene Beschwerdeführer war seit 2018 bei der B._____ an- gestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligato- risch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 24. November 2020 erlitt er einen Autounfall und zog sich diverse Verletzungen zu. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammen- hang mit diesem Unfall und erbrachte vorübergehende Leistungen (Heilbe- handlung und Taggeld). Nach Einholen eines polydisziplinären Gutachtens (Gutachten der asim Begutachtung, Basel, vom 31. Dezember 2022 [asim- Gutachten]) setzte die Beschwerdegegnerin das auf einer 100%igen Ar- beitsunfähigkeit des Beschwerdeführers beruhende Taggeld mit Verfügung vom 6. März 2023 – unter Gewährung einer Übergangsfrist von 3 Monaten bis zum 31. Mai 2023 für einen Berufswechsel - per 1. Juni 2023 auf ein auf einer Einkommenseinbusse von 32 % beruhendes Taggeld herab. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache hiess die Be- schwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. September 2023 teil- weise gut und nahm die Herabsetzung des Taggeldes – unter Gewährung einer Übergangsfrist von 4 Monaten – per 30. Juni 2023 vor; im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Das mit Einsprache vom 31. Mai 2023 gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung lehnte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. September 2023 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Septem- ber 2023 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 06. März 2023 seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 30. Juni 2023 hinaus weiterhin die vollumfänglichen Leistun- gen nach UVG, insbesondere vorderhand Taggelder nach Massgabe der attestierten Arbeitsunfähigkeit sowie die Übernahme der Kosten der Heilbehandlungen, zu gewähren. 3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Be- schwerdeführer eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines Inva- liditätsgrades von mindestens 55 % sowie eine Integritätsentschädi- gung nach Massgabe eines 33 % übersteigenden Integritätsschadens zu entrichten, sowie die medizinischen Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu übernehmen. 4. Subeventualiter sei eine externe orthopädisch-chirurgische, neurolo- gische und psychiatrische Begutachtung zu initiieren. -3- 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. 6. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer sowohl für das Einsprache- verfahren als auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die in- tegrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeich- nenden Rechtsanwalts als seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu gewähren." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem unentgeltlichen Vertreter MLaw Kemal Tasdemir-Graf, Rechtsanwalt, So- lothurn, ernannt. 2.4. Mit Replik vom 7. Februar 2024 hielt der Beschwerdeführer an den gestell- ten Anträgen fest. 2.5. Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf Einreichung einer Duplik mit. 2.6. Mit Schreiben vom 30. April 2024 beantragte der unentgeltliche Rechts- vertreter des Beschwerdeführers, MLaw Kemal Tasdemir-Graf, Rechtsan- walt, Westringstrasse 3, Postfach, 4500 Solothurn, um Entlassung aus dem Mandat und reichte eine Kostennote zu den Akten. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen Ver- fügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann, soweit es sich nicht um prozess- und verfahrenslei- tende Verfügungen handelt (vgl. hierzu LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 71 Rz. 51 ff.). Das Einsprache- verfahren wird durch Erlass eines Einspracheentscheids abgeschlossen. Dieser Einspracheentscheid tritt im sozialversicherungsrechtlichen Verwal- tungsverfahren an die Stelle der einspracheweise angefochtenen Verfü- gung (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 74 zu Art. 52 -4- ATSG). Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einsprache- entscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteil des Bun- desgerichts 8C_42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 6. März 2023 be- antragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache einer Invaliden- rente sowie einer Integritätsentschädigung (Eventualbegehren Ziff. 3) be- trifft, ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu be- urteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig ver- bindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer- deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Der Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritäts- entschädigung war nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheent- scheides vom 13. September 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 138). Demzufolge fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG, weshalb auf die Beschwerde in diesem Umfang ebenfalls nicht einzutreten ist. Überdies hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf Übernahme der Kosten der Heilbehandlung im Einspracheent- scheid bejaht (vgl. Einspracheentscheid Ziff. 22), weshalb auch auf den Antrag zur Übernahme der Heilbehandlung nicht einzutreten ist. 1.2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 13. September 2023 (VB 138) zu Recht das auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % basierende Taggeld per 1. Juli 2013 auf ein auf einer Einkommenseinbusse von 33 % beruhendes Taggeld herabgesetzt hat und ob sie das Gesuch um unent- geltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person, die infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, Anspruch auf ein Taggeld. Ar- beitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu- mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätig- keit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (BGE 135 V 287 E. 3.1 S. 288 f.). Die Rechtsprechung leitet aus dem Gebot der Scha- denminderung eine Pflicht des Versicherten zur beruflichen -5- Neueingliederung ab; der Versicherte hat alles ihm Zumutbare zu unter- nehmen, um die erwerblichen Folgen seines Gesundheitsschadens best- möglich zu mindern. Ein Versicherer soll nicht Schäden ausgleichen müs- sen, welche der Versicherte durch zumutbare geeignete Vorkehren vermei- den oder beheben könnte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts U 301/02 vom 1. Oktober 2003 E. 1.3; BGE 114 V 281 E. 3a S. 285). Die durch die Pflicht zur Schadenminderung gebotene Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen als dem angestammten Tätigkeits- bereich bildet die Ausnahme vom Grundsatz, wonach für die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit auf die tatsächliche Einschränkung im zuletzt aus- geübten Beruf abzustellen ist. Sie setzt eine voraussichtlich dauernde Be- einträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Berufstätigkeit einerseits und einen stabilen Gesundheitszustand andererseits voraus; ein labiles gesundheitliches Geschehen von zeitlich beschränkter Dauer ge- nügt nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 301/02 vom 1. Oktober 2003 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 7.1). 2.2. Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schaden- minderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Ver- sicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die ver- änderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Über- gangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschul- det bleibt. Diese Übergangsfrist bemisst sich nach den jeweiligen Umstän- den des Einzelfalles und ist in der Regel auf drei bis fünf Monate festzule- gen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 301/02 vom 1. Oktober 2003 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5). 2.3. Vom Versicherten kann nur eine berufliche Umstellung verlangt werden, die ihm unter Berücksichtigung der gesamten objektiven (Arbeitsmarktsitu- ation) und subjektiven (verbliebene Leistungsfähigkeit, Alter, berufliche Stellung, familiäre Verhältnisse und die entsprechend grössere oder gerin- gere Flexibilität hinsichtlich des Wohn- und Arbeitsortes) Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts K 224/05 vom 29. März 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). Es darf sich nicht um realitätsfremde und in diesem Sinne unmögliche oder unzumutbare Vorkehren handeln (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 301/02 vom 1. Okto- ber 2003 E. 1.4). Bei der Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit eines Berufswechsels im konkreten Fall stellt die medizinisch-theoretische Würdigung nur einen ersten Schritt dar. Das Gesetz erlaubt dem Versiche- rer keine Reduktion seiner Leistungen einzig aufgrund eines theoretisch möglichen Berufswechsels, der indessen in der Praxis nicht realisierbar ist. Das Gericht hat im Gegenteil die konkrete Ausgangslage zu würdigen. Es -6- muss sich fragen, welche reellen Chancen der Versicherte angesichts sei- nes Alters und der Situation auf dem Arbeitsmarkt hat, eine Arbeit zu fin- den, welche seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung Rechnung trägt. Es hat ebenfalls zu beurteilen, ob dem Versicherten ein entsprechender Be- rufswechsel unter Berücksichtigung seiner Ausbildung, seiner Arbeitserfah- rung und seines Alters tatsächlich zugemutet werden kann (Urteil des Bun- desgerichts 4A_495/2016 vom 5. Januar 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Wird eine berufliche Neueingliederung verlangt, so hat der Unfallversiche- rer darzulegen, welche Berufsbilder oder welche Tätigkeiten er dem Versi- cherten als zumutbar erachtet; erst mit einer derartigen Bestimmung und Klarstellung der noch offen stehenden erwerblichen Möglichkeiten genügt der Unfallversicherer seiner Begründungspflicht als Bestandteil des verfas- sungsrechtlichen Gehörsanspruches (Art. 29 Abs. 2 BV). So wird es auch dem Versicherten ermöglicht, sich über die Tragweite der von ihm verlang- ten beruflichen Umstellung ein Bild zu machen und gegebenenfalls die da- rauf basierende Verfügung sachgerecht anfechten zu können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 301/02 vom 1. Oktober 2003 E. 1.4). Die unfallbedingten Einschränkungen des Zumutbarkeitsprofils bil- den zwar Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, entbinden die Verwaltung aber praxisgemäss nicht davon, konkrete Berufe oder Tätigkei- ten anzugeben (Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2018 vom 5. März 2019 E. 4.4.4.2.). 2.4. Um die Arbeitsfähigkeit feststellen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztli- chen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel- che Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen). 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 13. September 2023 (vgl. VB 138) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das asim-Gutachten vom 31. Dezember 2022 (VB 110), welches eine allgemeininternistische, orthopädische, neurologische, kiefer- chirurgische, neuropsychologische, ophthalmologische und psychiatrische Beurteilung umfasst. -7- In der Gesamtbeurteilung stellten die Gutachter folgende unfallkausale Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: komplexe Mittelgesichts- fraktur, commotio cerebri/mild traumatic brain injury, Fraktur des Ulna- und Radiussschaftes rechts, Olecranonfraktur Typ Schatzker D rechts, Scaphoidfraktur beidseits und nicht dislozierte Fraktur des distalen Os triquetrum und Os trapezium links, chronische Schmerzstörung mit soma- tischen und psychischen Faktoren und leichte depressive Episode (VB 110 S. 13). Betreffend Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führten die Gutachter in der Gesamtbeurteilung aus, aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit der rechten oberen Extremität sowie der linken Hand bestehe dauerhaft keine Arbeitsfähigkeit mehr für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Allrounder in einem Restaurant/als Pizza-Kurier. Es bestehe eine bleibende Minderbelastbarkeit. Der Explorand könne keine mittelschweren und schweren Gegenstände mehr heben, tragen oder bewegen, er könne keine Tätigkeiten mit Kraftentfaltung der rechten Hand und keine feinmotorischen Tätigkeiten durchführen. Es sei davon auszugehen, dass das beschriebene Belastungsprofil nicht mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pizza-Kurier vereinbar sei. Aus gesamtmedizinischer Sicht könne der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Pensum von 60 % durchführen, wobei er le- diglich sehr leichte und leichte Gewichte anhaltend heben, tragen oder be- wegen könne. Tätigkeiten, die eine starke Kraftentfaltung mit der rechten Hand erforderten oder feinmotorische Tätigkeiten beidseits könnten nicht mehr durchgeführt werden. Die rechte Hand könne als Stütz- und Hilfshand eingesetzt werden. Tätigkeiten mit erhöhtem Anspruch an Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit seien nicht möglich. Schicht- und Nachtdienst sowie Tätigkeiten mit erhöhten kognitiven Anforderungen seien wegen der Migräne ungeeignet. Die Einschränkung gegenüber einem Vollpensum er- gebe sich mit dem schmerzbedingt erhöhten Pausen- und Erholungsbe- darf. Weder hinsichtlich der Schmerzen in Bezug auf das neuropathische Schmerzsyndrom und den Migräne-Kopfschmerz noch hinsichtlich der psy- chiatrischen Störung seien die therapeutischen Massnahmen ausge- schöpft. Unter Optimierung der Schmerzmedikation und nach Aufnahme einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie mit Optimierung der Psychopharmakotherapie sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu er- warten. Die genaue Höhe einer solchen Arbeitsfähigkeit könne zum aktu- ellen Zeitpunkt nicht definiert werden. Der Beschwerdeführer sei aus ge- samtmedizinischer Sicht im Rahmen eines 60%-Pensums für optimal an- gepasste Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil arbeitsfähig. Da der Explorand seit dem Unfall nicht mehr berufstätig sei, der medizini- sche Endzustand noch nicht erreicht sei und durch therapeutische Mass- nahmen eine Verbesserung erreicht werden könne, empfehle sich vorerst keine berufliche Umorientierung. In Bezug auf den Endzustand hielten die Gutachter im Rahmen der Gesamtbeurteilung fest, rein hinsichtlich des or- thopädischen Zustandes am rechten Arm, der rechten und der linken Hand sei bereits ein Endzustand erreicht. In Bezug auf das neuropathische Schmerzsyndrom im Gesicht und die durch den Unfall überwiegend -8- wahrscheinlich richtunggebend verschlechterte Migräne mit Aura liege noch kein Endzustand vor. Durch eine Optimierung der Schmerzmedikation könne eine Verbesserung des Zustandsbildes erreicht werden. Auch hin- sichtlich des psychiatrischen Krankheitsbildes sei durch die Etablierung ei- ner psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie mit Optimierung der Psychopharmakotherapie noch eine Verbesserung erreichbar. Es existier- ten jedoch prognostisch ungünstige Faktoren im Sinne einer fehlenden Int- rospektionsfähigkeit, eines geringen Bildungsstandes und eines verfestig- ten somatischen Krankheitskonzeptes, so dass speziell in Bezug auf das psychiatrische Krankheitsbild die Prognose eher ungünstig sei und eine Chronifizierung möglich erscheine. In Bezug auf das neuropathische Schmerzsyndrom, die Migräne mit Aura und die psychiatrischen Befunde sei eine Re-Evaluation nach 1 bis 2 Jahren zu empfehlen (VB 110 S. 16 ff.). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte darf Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 5. 5.1. Dass dem asim-Gutachten vom 31. Dezember 2022 Beweiskraft zukommt, wird vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht bestritten (Be- schwerde S. 6) und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das asim-Gutachten abgestellt. Aufgrund dessen, dass hinsichtlich des neuropathischen Schmerzsyn- droms im Gesicht, der Migräne mit Aura und des psychiatrischen Krank- heitsbildes mittels Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine nam- hafte Verbesserung des Gesundheitszustands erreicht werden kann (vgl. VB 110 S. 17), erfolgte zu Recht noch kein Fallabschluss gemäss Art. 19 -9- Abs. 1 UVG (vgl. VB 112 S. 4; 138 S. 6). Strittig ist hingegen, ob dem Be- schwerdeführer ein Berufswechsel aus medizinischer Sicht möglich sowie – gegebenenfalls – ob dieser zumutbar ist. Während der Beschwerdeführer geltend macht, das Gutachten empfehle im aktuellen labilen Zustand kei- nen Berufswechsel, die Verlagerung der beruflichen Tätigkeit sei zu früh (Beschwerde S. 6; Replik S. 3) und die familiären und persönlichen Ver- hältnisse stünden einem Berufswechsel aktuell entgegen (Beschwerde S. 5 f.; Replik S. 4), führte die Beschwerdegegnerin im Einspracheent- scheid vom 13. September 2023 aus, der Beschwerdeführer könne unter Berücksichtigung seiner Beschwerden einem 60%-Pensum in einer ange- passten Tätigkeit nachgehen. Ein Berufswechsel sei zumutbar, es würden keine Faktoren vorliegen, die diesem entgegenstünden (VB 138 S. 8 f.). 5.2. Im Gutachten wurde ausgeführt, dass sich vorerst keine berufliche Umori- entierung empfehle, da der Beschwerdeführer seit dem Unfall nicht mehr berufstätig sei, der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei und durch therapeutische Massnahmen eine Verbesserung erreicht werden könne. Durch eine Optimierung der Schmerzmedikation könne eine Ver- besserung des Zustandsbildes hinsichtlich des neuropathischen Schmerzsyndroms im Gesicht und der Migräne mit Aura erreicht werden, durch die Etablierung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie mit Optimierung der Psychopharmakotherapie eine Verbesserung hinsicht- lich des psychiatrischen Krankheitsbildes (VB 110 S. 17). Ob ein "stabiler Gesundheitszustand" vorliegt (E. 2.1.), ist damit fraglich und dem Gutach- ten nicht abschliessend zu entnehmen. Dieses empfiehlt eine Re-Evalua- tion nach ein bis zwei Jahren. Das Erreichen eines Status quo ante/quo sine schliesst es bezüglich des Migräne-Kopfschmerzes, des neuropathi- schen Schmerzsyndroms und des psychiatrischen Krankheitsbildes nicht aus, die Prognose sei jedoch bezüglich des neuropathischen Schmerzsyn- droms und des psychiatrischen Krankheitsbildes eher ungünstig (VB 110 S. 18). In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Berufswechsels unter Berück- sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten ist da- rauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung ab- geschlossen hat, im Jahr 2014 als Asylbewerber in die Schweiz eingereist ist und über die Aufenthaltsbewilligung B verfügt, keine Deutschkenntnisse besitzt und stets als Pizza-Kurier bzw. Allrounder in einem Restaurant ge- arbeitet hat, womit er nicht über eine breite Berufserfahrung verfügt (vgl. VB 110 S. 7). Gemäss Gutachten bestehen in einer angepassten Tätigkeit diverse Einschränkungen (vgl. E. 3.), wodurch die Anzahl der möglichen Tätigkeiten stark eingeschränkt ist. Die Chance, auf dem Arbeitsmarkt eine Arbeit zu finden, ist daher eher gering. Die Beschwerdegegnerin hat es zu- dem unterlassen, darzulegen, welche Berufsbilder oder welche Tätigkeiten sie dem Beschwerdeführer als zumutbar erachtet (E. 2.3.). Aufgrund des - 10 - Ausgeführten kann im vorliegenden Fall keine Ausnahme vom Grundsatz, wonach für die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit auf die tatsächliche Ein- schränkung im zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen ist (vgl. E. 2.1.), an- genommen werden. 5.3. Zusammenfassend erweist sich der von der Beschwerdegegnerin im ange- fochtenen Einspracheentscheid verlangte Berufswechsel in Bezug auf den Umfang des ausgerichteten Taggeldes als nicht zumutbar. Das Taggeld ist daher im bisherigen Umfang einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit über den 30. Juni 2023 hinaus zu bezahlen. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Gewährung der unentgeltli- chen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Rechtsbegehren Ziff. 6). Er begründet dies damit, dass er aufgrund der fehlenden Deutschkennt- nisse, der Gesundheitsbeeinträchtigungen und der Komplexität des Ver- fahrens seine Interessen nicht selbst wahren könne (Beschwerde S. 8). Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer wäre im Stande gewesen, selbst Einsprache zu erheben. Überdies hätte er die Unterstützung von sozialen Institutionen oder unentgeltlichen Rechts- beratungen beiziehen müssen (VB 138 S. 11). 6.2. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der ge- suchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand bewilligt. Damit besteht eine bundesrechtliche Rege- lung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f., 131 V 153 E. 3.1 S. 155 f.). Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrau- ensleute sozialer Institutionen muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine S. 201; Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2015 vom 6. Ja- nuar 2016 E. 2.1). Zu berücksichtigen ist auch die Fähigkeit der versicher- ten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35). Mit Blick darauf, dass das Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht wird, die Unfallversicherung also den rechtserheblichen Sachver- halt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG), drängt sich eine Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf (Urteile des Bundes- gerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3; 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.1; 9C_639/2012 vom 20. November 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für die Bejahung der sachlichen Ge- botenheit einer Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren sind - 11 - demnach gemäss ständiger Rechtsprechung sehr streng (Urteil des Bun- desgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2 mit Hinweis auf nicht publ. E. 7.2 des Urteils BGE 142 V 342; BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204 f.; SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50 E. 5.2), ansonsten die unentgeltliche Rechtspflege praktisch in allen Fällen gewährt werden müsste, was jedoch der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG widerspräche. Dabei ist zu beden- ken, dass das Sozialversicherungsrecht stets von einer gewissen Komple- xität geprägt ist, es somit für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Verwaltungsverfahren einer überdurchschnittlichen Komplexität bedarf (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_757/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 5.2.1; 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2; 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2). 6.3. Die Verfügung vom 6. März 2023 setzte sich mit der Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers und der Zumutbarkeit eines Berufs- wechsels auseinander (VB 112). Demnach ging es im Zeitpunkt des Ge- suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Ver- waltungsverfahren vom 31. Mai 2023 (vgl. VB 131 Rechtsbegehren 4) da- rum, sich zu den betreffenden Fragen zu äussern. Vor dem Hintergrund der in E. 6.2. erwähnten Rechtsprechung fragt sich, ob vorliegend ausserge- wöhnliche Umstände auszumachen sind, welche den Beizug einer Rechts- vertretung bereits im Verwaltungsverfahren erfordern würden. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Anforderung an die Schwierigkeit der rechtli- chen oder tatsächlichen Fragen nicht am Wissen eines Laien oder daran, ob sich der Beschwerdeführer selbst hätte vertreten können, bemisst, son- dern an den zu erwartenden Fachkenntnissen der in E. 6.2. genannten An- laufstellen. Die geltend gemachten fehlenden Deutschkenntnisse und un- fallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers ver- mögen die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bereits im Ein- spracheverfahren respektive einen Ausnahmefall im Sinne der Rechtspre- chung nicht zu begründen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.4.2 und 8C_323/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5.2.2). Die auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem solch gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Verbandsvertretern, Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. E. 6.2.). Während der Beschwerdeführer aufzeigt, die Sozialen Dienste C._____ seien aufgrund der Komplexität des Falles nicht in der Lage, ihm die notwendige Unterstüt- zung zu bieten (Beschwerde S. 9; Beschwerdebeilage [BB] 6), legt er nicht dar, weshalb die Interessenwahrung durch die übrigen genannten Instituti- onen ausser Betracht fällt. Es ist davon auszugehen, dass eine derartige Unterstützung im vorliegenden Fall genügt hätte, zumal die massgebende Fragestellung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht – entgegen den Ausführungen der Sozialen Dienste C._____ (BB 6) – nicht überdurch- schnittlich komplex ist. Die Sozialen Dienste C._____ begründeten die - 12 - Komplexität mit den involvierten Stellen (Unfallversicherung, Arbeitslosen- kasse, Invalidenversicherung). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend lediglich um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Zumut- barkeit eines Berufswechsels ging, wobei die Eidgenössische Invalidenver- sicherung keine Rolle gespielt hat und die Arbeitslosenkasse nur insofern, als die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse aufforderte. Damit sind keine Besonderheiten zu erken- nen, die den vorliegenden Fall von durchschnittlich komplexen Konstellati- onen abheben würden. Würde man vorliegend die Notwendigkeit einer un- entgeltlichen Verbeiständung bejahen, liefe es darauf hinaus, dass der An- spruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Ein- spracheverfahren von – wie hier – keineswegs überdurchschnittlicher Kom- plexität bejaht werden müsste. Dies widerspräche der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als Ausnahmeregelung (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_323/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5, 8C_717/2012 vom 8. No- vember 2012 E. 3.5, 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1 und 9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 2.1). 6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass in Würdigung aller Umstände vorliegend die Voraussetzung der sachlichen Gebotenheit der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren nicht gege- ben ist. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung im Verwaltungsverfahren mit Einspracheentscheid vom 13. Septem- ber 2023 erfolgte daher zu Recht. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde – so- weit darauf eingetreten wird – der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. September 2023 aufzuheben und das Taggeld im bisherigen Umfang einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit über den 30. Juni 2023 hinaus zu be- zahlen; hinsichtlich der beantragten Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungs- verfahren ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.3. 7.3.1. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungs- gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu- tung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung trotz - 13 - nur teilweisen Obsiegens nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unter- liegt (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.1). So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Der Beschwerdeführer unterliegt hinsichtlich seines Antrags auf Zusprache der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwal- tungsverfahren und obsiegt insoweit, als er über den 30. Juni 2022 hinaus Anspruch auf ein Taggeld im bisherigen Umfang hat. Aufgrund des Auf- wands im vorliegenden Verfahren rechtfertigt es sich, die Parteientschädi- gung im Verhältnis zur praxisgemäss gewährten Grundentschädigung (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) von Fr. 3'300.00 (UVG-Verfahren) zu Fr. 2'000.00 (unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren) auf- zuteilen, was gerundet einem Verhältnis von zwei Fünftel zu drei Fünftel entspricht. 7.3.2. Mit Schreiben vom 30. April 2024 beantragte der unentgeltliche Rechts- vertreter des Beschwerdeführers, MLaw Kemal Tasdemir-Graf per 1. Mai 2024 um Entlassung aus dem Mandat. Der beantragten Entlassung ist stattzugeben. MLaw Kemal Tasdemir-Graf, Rechtsanwalt, ist per 1. Mai 2024 als unentgeltlicher Rechtsvertreter aus dem Verfahren zu entlassen. Der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 30. April 2024 eine Kostennote ein, die einen Zeitaufwand von 13.10 Stunden zu Fr. 250.00, Barauslagen von Fr. 109.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 274.10, total somit Fr. 3'658.30, ausweist. Die eingereichte Honorarnote von Fr. 3'658.30 erweist sich als angemessen. 7.3.3. Demnach hat der Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz von zwei Fünftel der richterlich festgesetzten Partei- kosten von Fr. 3'658.30, Fr. 1'463.30 ausmachend (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat diese Parteikosten dem ehemaligen unentgeltli- chen Rechtsvertreter zu bezahlen. Drei Fünftel der Parteikosten, Fr. 2'195.00 ausmachend, werden dem ehemaligen unentgeltlichen Rechtsvertreter nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtli- chen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 7.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. - 14 - Das Versicherungsgericht beschliesst: MLaw Kemal Tasdemir-Graf, Rechtsanwalt, wird zum 30. April 2024 als unentgeltlicher Vertreter des Beschwerdeführers entlassen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird der Einspracheentscheid vom 13. September 2023 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, das Taggeld über den 30. Juni 2023 hinaus im bisherigen Umfang einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu bezah- len; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Parteientschädigung wird richterlich auf Fr. 3'658.30 festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, MLaw Kemal Tasdemir-Graf, Rechtsanwalt, zwei Fünftel der Parteientschädigung, Fr. 1'463.30 ausma- chend, zu bezahlen. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, MLaw Kemal Tasdemir-Graf, Rechtsanwalt, nach Eintritt der Rechtskraft drei Fünftel des Honorars, Fr. 2'195.00 ausmachend, auszurichten. - 15 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 27. Mai 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Güntert