18. Oktober 2016 E. 6.2.2, 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 12. September 2023 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat vom 1. Juli 2022 bis 31. Januar 2023 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. - 10 - 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden zu drei Vierteln, Fr. 600.00 ausmachend, der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel, Fr. 200.00 ausmachend, der Beschwerdegegnerin auferlegt.