So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin, welche die Zusprache einer unbefristeten Invalidenrente beantragt hat, obsiegt lediglich teilweise, nämlich insoweit, als sie vom 1. Juli 2022 bis 31. Januar 2023 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Zudem erfolgte die teilweise Gutheissung aus einem nicht gerügten, von Amtes wegen zu berücksichtigenden Grund. Es rechtfertigt sich damit gesamthaft, der Beschwerdeführerin einen Viertel der richterlich festzusetzenden Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 (Art. 61 lit. g ATSG), das heisst Fr. 625.00, zuzusprechen (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2016 vom