schreiben Nr. 432 vom 9. November 2023 (Intertemporalrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Einführung des Pauschalabzuges) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Nach dem Gesagten ist Art. 26bis Abs. 3 IVV vorliegend nicht anwendbar. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 12. September 2023 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Januar 2023 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ein weiterer Rentenanspruch besteht nicht, womit die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist. -9-