5.3. Dementsprechend besteht infolge der Fussverletzung vom 25. Juli 2022 unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 3 IVG sowie Art. 88a Abs. 1 IVV für die Periode vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Januar 2023 ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente.