5.2. Vorliegend wird seit Juli 2018 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit ausgegangen (VB 164 S. 1). In angepasster Tätigkeit wurde bis Juli 2021 ein Invaliditätsgrad von 27 % (24.97 % Erwerb, 2 % Haushalt) und ab August 2021 ein solcher von 36 % (34.96 % Erwerb, 1 % Haushalt) festgehalten (vgl. VB 164 S. 3 f.). Nach der am 25. Juli 2022 erlittenen Fussverletzung trat eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ein und spätestens ab dem 21. Oktober 2022 war in angepasster Tätigkeit wieder eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben (vgl. VB 144 S. 66).