5. 5.1. Wenn für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer und Ausprägung besteht, während vorerst mit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann respektive könnte, so entsteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – unter Vorbehalt anderer Voraussetzungen wie insbesondere Art. 29 Abs. 1 IVG – bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein Rentenanspruch, sobald die Invalidität mindestens -8-