Damit lag der Invaliditätsgrad bis am 31. Dezember 2023 unter 40 % (bis Juli 2021 27 % [24.97 % in angepasster Tätigkeit und 2 % im Haushalt] und ab August 2021 36 % [34.96 % in angepasster Tätigkeit und 1 % im Haushalt]; vgl. VB 164 S. 3 f.), womit grundsätzlich kein Rentenanspruch besteht. Von Amtes wegen ist jedoch im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin infolge der Fussverletzung vom 25. Juli 2022 eine befristete Rente zuzusprechen ist.