betrachtet, einkommenserhöhend aus (vgl. BfS, LSE 2020, Tabelle T9_b, monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Frauen, Median, Total und 50 – 64/65 Jahre). In einer Gesamtbetrachtung überwiegen die lohnerhöhenden Faktoren und es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat.