Den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurde bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung und der Definition des Zumutbarkeitsprofils Rechnung getragen, womit diese nicht noch zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können. Die Rechtsprechung gewährt jedoch einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen). Wie nachfolgend dargelegt wird, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, ob ein Abzug für "leidensbedingte Einschränkungen" gerechtfertigt wäre.