4.2. Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen für die Zeit von Mai 2019 (Ablauf Wartejahr; vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) bis Juli 2021 – unbestrittenermassen zu Recht – gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung bis 2019. Dabei gelangte für den Anteil von 60 % die Methode des Einkommensvergleichs und für den Anteil von 40 % jene des Betätigungsvergleichs zur Anwendung.