Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sowie der dargelegten Rechtsprechung liegt somit keine Unverwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vor. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads im Erwerbsbereich hätte im Rahmen des Einkommensvergleichs ein leidensbedingter Abzug im Umfang von 25 % vom Tabellenlohn vorgenommen werden müssen (vgl. Beschwerde S. 9 ff.).