Auch wenn es sich dabei lediglich um Nebentätigkeiten gehandelt hat und diese auch bereits Jahre zurückliegen, zeugen diese Aktivitäten dennoch von einer gewissen Umstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Aufgrund des eingeschränkten Belastungsprofils sowie des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Invalideneinkommens vom Kompetenzniveau 1 ausging (VB 164 S. 3), wird der Beschwerdeführerin denn auch keine Tätigkeit zugemutet, die hohe Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit stellt. -6-