In Betracht fallen beispielsweise Kontroll- und Überwachungstätigkeiten oder einfache Maschinenbedienungs-Funktionen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.2.2). In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe 30 Jahre lang bei der C._____ gearbeitet und demensprechend sei sie es nicht gewohnt, sich an neue Strukturen und Aufgaben anzupassen (vgl. Beschwerde S. 7), ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage mehrere Weiterbildungen (1995 bis 1997: Weiterbildung in Aromatologie, 1988 bis 2004: Sport und klassische Massagen und 2010 bis 2014: Ausbildung als Malund Kunsttherapeutin) absolviert hat (VB 144 S. 47).