Zudem muss die Möglichkeit bestehen, jederzeit selbständig die Toilette aufzusuchen, und es muss sich um eine Anlerntätigkeit ohne allzu hohe Komplexität handeln (VB 144 S. 23 f.). Unter Berücksichtigung dieses Zumutbarkeitsprofils steht der Beschwerdeführerin zwar ein eingeschränktes, aber immer noch genügend weites Betätigungsfeld auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt offen, welches unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zumutbar erscheint. In Betracht fallen beispielsweise Kontroll- und Überwachungstätigkeiten oder einfache Maschinenbedienungs-Funktionen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.2.2).