in Bezug auf die (Rest-) Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit stützte, ist der Beschwerdeführerin ein Pensum von 7-8 Stunden pro Tag zumutbar, wobei aufgrund einer reduzierten Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement eine Arbeitsfähigkeit von 70 % besteht (VB 144 S. 24). Es muss sich dabei um eine körperlich leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtung unter Wechselbelastung, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm, handeln. Zudem muss die Möglichkeit bestehen, jederzeit selbständig die Toilette aufzusuchen, und es muss sich um eine Anlerntätigkeit ohne allzu hohe Komplexität handeln (VB 144 S. 23 f.).