eine Unverwertbarkeit ihrer Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Gemäss dem ABI-Gutachten vom 10. Januar 2023 (VB 144 S. 15 ff.), auf welches sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 12. September 2023 (VB 164 S. 1 ff.) in Bezug auf die (Rest-) Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit stützte, ist der Beschwerdeführerin ein Pensum von 7-8 Stunden pro Tag zumutbar, wobei aufgrund einer reduzierten Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement eine Arbeitsfähigkeit von 70 % besteht (VB 144 S. 24).