Hinsichtlich ihres Alters ist zu beachten, dass die Praxis für die Annahme einer Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bei älteren Versicherten hohe Hürden aufgestellt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.6 mit Hinweisen). So wurde die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit etwa bei einem 62 Jahre und neun Monate alten Versicherten, der auf Grund seiner Arbeitsbiografie keine Erfahrung mit feinmotorischen Tätigkeiten hatte und -5-