3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit könne ihr aufgrund ihres Alters und ihrer körperlichen Beschwerden nicht mehr zugemutet werden (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit seit Juli 2018 – mit Ausnahme einer Periode 100%iger Arbeitsunfähigkeit von Juli bis Oktober 2022 – zu 70 % arbeitsfähig und im Haushaltsbereich zu 5 % eingeschränkt sei (VB 164 S. 1 ff.). Dies wird von der Beschwerdeführerin – nach Lage der Akten zu Recht (vgl. VB 144 S. 23; 77 S. 9; 149) – nicht bestritten.