Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.433 / SW / sc Art. 55 Urteil vom 23. April 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Jacober Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Stephanie C. Elms, Rechtsanwältin, Industriestrasse 13c, Postfach, 6302 Zug Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 12. September 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1963 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 22. August 2018 wegen einer bei einem Fahrradunfall am 16. Mai 2018 erlittenen Kniekon- tusion bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht und wiederhol- ter Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wies die Be- schwerdegegnerin – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sowie ei- ner am 9. März 2021 nachgeholten Abklärung an Ort und Stelle ("Haus- halt/Rente") – mit Verfügung vom 25. März 2021 das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin in Anwendung der gemischten Methode der Invalidi- tätsbemessung ab. Mit Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau VBE.2021.232 vom 20. August 2021 wurde die Verfügung vom 25. März 2021 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Nach Einho- lung eines interdisziplinären MEDAS Gutachtens der Aerztliches Begutach- tungsinstitut GmbH (ABI) vom 10. Januar 2023 und durchgeführtem Vor- bescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. September 2023 erneut ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Es sei die Verfügung vom 12.9.2023 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführe- rin eine Invalidenrente zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Las- ten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. 2.3. Mit Verfügung vom 15. November 2023 lud die Instruktionsrichterin die B._____ als berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren bei. Diese verzichtete mit Schreiben vom 16. November 2023 auf eine Stellungnahme. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. September 2023 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 164) zu Recht abgewiesen hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verwertung ihrer Restarbeits- fähigkeit könne ihr aufgrund ihres Alters und ihrer körperlichen Beschwer- den nicht mehr zugemutet werden (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Die Be- schwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit seit Juli 2018 – mit Ausnahme einer Periode 100%iger Arbeitsunfähigkeit von Juli bis Oktober 2022 – zu 70 % arbeitsfähig und im Haushaltsbereich zu 5 % eingeschränkt sei (VB 164 S. 1 ff.). Dies wird von der Beschwerdeführerin – nach Lage der Akten zu Recht (vgl. VB 144 S. 23; 77 S. 9; 149) – nicht bestritten. 3.2. 3.2.1. Die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit beurteilt sich (auch bei vorge- rücktem Alter; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.) bezogen auf einen (hypo- thetisch) ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 ATSG), wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Ver- dienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190; 8C_910/2015 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeits- plätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit ei- nem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen -4- können (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zu- mutbare Tätigkeit nunmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitge- bers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.5.1 mit Hinweisen und 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi- cherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 131 ff. zu Art. 28a IVG). Fehlt es schliesslich an einer wirt- schaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Er- werbsunfähigkeit vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 4.1 und 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 3.1 je mit Hinweisen). 3.2.2. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Fak- tor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachge- fragt wird und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbstein- gliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.2). Hinsichtlich des massgeblichen Alters bei der Beantwortung der Frage der Verwertbar- keit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist auf den Zeitpunkt der Erstattung des ABI-Gutachtens vom 10. Januar 2023 (VB 144 S. 15 ff.) abzustellen. Da für diesen Zeitpunkt das Vorliegen der medizinischen Unterlagen, welche eine zuverlässige Sach- verhaltsfeststellung erlauben, massgebend ist (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4 S. 462; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 7.2 mit Hinweisen), ist auf den Zeitpunkt dieses Gutachtens abzu- stellen. Somit ist vorliegend ein relevantes Alter von 59 Jahren und knapp fünf Monaten zu berücksichtigen und demzufolge verblieb der Beschwer- deführerin bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung noch eine Erwerbsdauer von rund fünf Jahren und vier Monaten. Hinsichtlich ihres Alters ist zu be- achten, dass die Praxis für die Annahme einer Unverwertbarkeit der Ar- beitsfähigkeit bei älteren Versicherten hohe Hürden aufgestellt hat (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.6 mit Hinweisen). So wurde die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit etwa bei einem 62 Jahre und neun Monate alten Versicherten, der auf Grund seiner Arbeitsbiografie keine Erfahrung mit feinmotorischen Tätigkeiten hatte und -5- nur noch vorwiegend sitzende oder wechselbelastende Arbeiten in einem Vollpensum ausführen konnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.2.), bei einem knapp 60-Jährigen, der nur noch zu 50 % in angepassten Tätigkeiten arbeitsfähig war und Selbstlimi- tierung zeigte (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2.), sowie bei einem gut 62-jährigen Barpianisten, der noch zu 80 % in angepassten Tätigkeiten arbeitsfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2017 vom 23. August 2018 E. 5), bejaht. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung spricht das Alter der Beschwerdeführerin nicht für eine Unverwertbarkeit ihrer Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Gemäss dem ABI-Gutachten vom 10. Januar 2023 (VB 144 S. 15 ff.), auf welches sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 12. Septem- ber 2023 (VB 164 S. 1 ff.) in Bezug auf die (Rest-) Arbeitsfähigkeit in ange- passter Tätigkeit stützte, ist der Beschwerdeführerin ein Pensum von 7-8 Stunden pro Tag zumutbar, wobei aufgrund einer reduzierten Leis- tungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement eine Arbeitsfähigkeit von 70 % besteht (VB 144 S. 24). Es muss sich dabei um eine körperlich leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtung unter Wechselbelastung, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm, handeln. Zudem muss die Möglichkeit bestehen, jederzeit selbständig die Toilette aufzusuchen, und es muss sich um eine Anlerntä- tigkeit ohne allzu hohe Komplexität handeln (VB 144 S. 23 f.). Unter Be- rücksichtigung dieses Zumutbarkeitsprofils steht der Beschwerdeführerin zwar ein eingeschränktes, aber immer noch genügend weites Betätigungs- feld auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt offen, welches unter Be- rücksichtigung der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zumutbar er- scheint. In Betracht fallen beispielsweise Kontroll- und Überwachungstätig- keiten oder einfache Maschinenbedienungs-Funktionen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.2.2). In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe 30 Jahre lang bei der C._____ gearbeitet und demensprechend sei sie es nicht gewohnt, sich an neue Strukturen und Aufgaben anzupassen (vgl. Beschwerde S. 7), ist aus- zuführen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage mehrere Wei- terbildungen (1995 bis 1997: Weiterbildung in Aromatologie, 1988 bis 2004: Sport und klassische Massagen und 2010 bis 2014: Ausbildung als Mal- und Kunsttherapeutin) absolviert hat (VB 144 S. 47). Auch wenn es sich dabei lediglich um Nebentätigkeiten gehandelt hat und diese auch bereits Jahre zurückliegen, zeugen diese Aktivitäten dennoch von einer gewissen Umstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Aufgrund des eingeschränk- ten Belastungsprofils sowie des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Invalideneinkommens vom Kompetenzniveau 1 ausging (VB 164 S. 3), wird der Beschwerdeführerin denn auch keine Tä- tigkeit zugemutet, die hohe Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit stellt. -6- Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sowie der dargelegten Rechtsprechung liegt somit keine Unverwertbarkeit der Resterwerbsfähig- keit der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vor. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, bei der Ermittlung des Invalidi- tätsgrads im Erwerbsbereich hätte im Rahmen des Einkommensvergleichs ein leidensbedingter Abzug im Umfang von 25 % vom Tabellenlohn vorge- nommen werden müssen (vgl. Beschwerde S. 9 ff.). 4.2. Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen für die Zeit von Mai 2019 (Ablauf Wartejahr; vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) bis Juli 2021 – unbestrittenermassen zu Recht – gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen, und unter Berücksichtigung der be- triebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie der Nominallohnentwick- lung bis 2019. Dabei gelangte für den Anteil von 60 % die Methode des Einkommensvergleichs und für den Anteil von 40 % jene des Betätigungs- vergleichs zur Anwendung. Ab August 2021 berechnete sie es gestützt auf die LSE 2020, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung bis 2021, da ab diesem Zeitpunkt neu für den An- teil von 80 % die Methode des Einkommensvergleichs und für den Anteil von 20 % jene des Betätigungsvergleichs zur Anwendung kam. Auf diese Weise errechnete sie ein Invalideneinkommen von Fr. 38'674.00 bzw. Fr. 37'688.00 (VB 164 S. 3 f.). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Medi- anwerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür- zen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienst- jahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Ar- beitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnitt- lichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invali- deneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohns zu begren- zen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). -7- Den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurde be- reits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung und der Definition des Zumut- barkeitsprofils Rechnung getragen, womit diese nicht noch zu einem zu- sätzlichen leidensbedingten Abzug führen können. Die Rechtsprechung gewährt jedoch einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versi- cherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen). Wie nachfolgend dargelegt wird, kann vorliegend jedoch offen- gelassen werden, ob ein Abzug für "leidensbedingte Einschränkungen" ge- rechtfertigt wäre. Selbst wenn sich dieser Faktor lohnmindernd auswirken würde, stünden ihm diverse lohnerhöhende Faktoren gegenüber: Bei Teil- zeit tätigen Frauen ohne Kaderfunktion mit einem Pensum von 50-89 % wirkt sich die Teilzeittätigkeit, statistisch gesehen, lohnerhöhend aus (vgl. BfS, LSE 2020, Tabelle T18, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Frauen, ohne Kaderfunktion). Weiter wirken sich auch die Schweizer Staatsbürgerschaft (vgl. BfS, LSE 2020, Tabelle 12_b, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich], Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Frauen, Median) sowie das Alter der 1963 geborenen Beschwerdeführerin (VB 144 S. 19), statistisch betrachtet, einkommenserhöhend aus (vgl. BfS, LSE 2020, Tabelle T9_b, monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Ge- schlecht, ohne Kaderfunktion, Frauen, Median, Total und 50 – 64/65 Jahre). In einer Gesamtbetrachtung überwiegen die lohnerhöhenden Faktoren und es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat. Damit lag der Invaliditätsgrad bis am 31. Dezember 2023 unter 40 % (bis Juli 2021 27 % [24.97 % in angepasster Tätigkeit und 2 % im Haushalt] und ab August 2021 36 % [34.96 % in angepasster Tätigkeit und 1 % im Haus- halt]; vgl. VB 164 S. 3 f.), womit grundsätzlich kein Rentenanspruch be- steht. Von Amtes wegen ist jedoch im Folgenden zu prüfen, ob der Be- schwerdeführerin infolge der Fussverletzung vom 25. Juli 2022 eine befris- tete Rente zuzusprechen ist. 5. 5.1. Wenn für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer und Ausprägung besteht, während vorerst mit der verbliebenen Ar- beitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ein rentenausschliessendes Ein- kommen erzielt werden kann respektive könnte, so entsteht gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung – unter Vorbehalt anderer Voraussetzun- gen wie insbesondere Art. 29 Abs. 1 IVG – bei Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes ein Rentenanspruch, sobald die Invalidität mindestens -8- 40 % beträgt. In einer solchen Konstellation kommt auch die Wartezeit gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 8C_243/2022 vom 12. August 2022 mit Hinweisen). 5.2. Vorliegend wird seit Juli 2018 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit ausgegangen (VB 164 S. 1). In angepasster Tätigkeit wurde bis Juli 2021 ein Invaliditätsgrad von 27 % (24.97 % Erwerb, 2 % Haushalt) und ab August 2021 ein solcher von 36 % (34.96 % Erwerb, 1 % Haushalt) festgehalten (vgl. VB 164 S. 3 f.). Nach der am 25. Juli 2022 erlittenen Fussverletzung trat eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ein und spätestens ab dem 21. Oktober 2022 war in angepasster Tätigkeit wieder eine zeitlich und leis- tungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben (vgl. VB 144 S. 66). 5.3. Dementsprechend besteht infolge der Fussverletzung vom 25. Juli 2022 unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 3 IVG sowie Art. 88a Abs. 1 IVV für die Periode vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Januar 2023 ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente. 6. Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, gestützt auf den per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV sei ein Pauschalab- zug von 10 % vorzunehmen (vgl. Beschwerde S. 10), ist darauf hinzuwei- sen, dass die Verfügung vom 12. September 2023 (VB 164) die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_124/2020 vom 15. April 2020 E. 6) und nach den allgemei- nen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Auch dem IV-Rund- schreiben Nr. 432 vom 9. November 2023 (Intertemporalrechtliche Rege- lungen im Zusammenhang mit der Einführung des Pauschalabzuges) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Nach dem Gesagten ist Art. 26bis Abs. 3 IVV vorliegend nicht anwendbar. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 12. September 2023 aufzuheben. Die Be- schwerdeführerin hat für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Januar 2023 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ein weiterer Rentenan- spruch besteht nicht, womit die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist. -9- 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang zu verlegen. Das Obsiegen der Beschwerdeführerin erweist sich als relativ geringfügig, weshalb ihr Fr. 600.00 und der Beschwerdegegnerin Fr. 200.00 aufzuerlegen sind (§ 31 Abs. 2 VRPG; vgl. Urteil des Bundes- gerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.2 mit Verweis auf Ur- teile des Bundesgerichts 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.3 und 9C_672/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 5.2.1). 7.3. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungs- gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu- tung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung trotz nur teilweisen Obsiegens nur in Frage, wenn die beschwerdeführende Per- son im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1). So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin, welche die Zusprache einer unbefristeten Invali- denrente beantragt hat, obsiegt lediglich teilweise, nämlich insoweit, als sie vom 1. Juli 2022 bis 31. Januar 2023 Anspruch auf eine ganze Invaliden- rente hat. Zudem erfolgte die teilweise Gutheissung aus einem nicht gerüg- ten, von Amtes wegen zu berücksichtigenden Grund. Es rechtfertigt sich damit gesamthaft, der Beschwerdeführerin einen Viertel der richterlich fest- zusetzenden Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 (Art. 61 lit. g ATSG), das heisst Fr. 625.00, zuzusprechen (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 6.2.2, 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 12. September 2023 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat vom 1. Juli 2022 bis 31. Januar 2023 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. - 10 - 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden zu drei Vierteln, Fr. 600.00 ausmachend, der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel, Fr. 200.00 ausmachend, der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 625.00 zu be- zahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 23. April 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Ruh