Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer jedoch in angepasster Tätigkeit wieder zu 80 % arbeitsfähig. Somit liegt keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen und damit kein Revisionsgrund vor (vgl. E. 2.1.), weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zurecht verneint hat. -8- 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.