Der medizinische Sachverhalt hat sich im Zeitraum vom Juli 2021 bis im Dezember 2021 zwar vorübergehend verändert, dies ist jedoch in zeitlicher Hinsicht insofern nicht massgebend, als der potentielle Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. Februar 2022 fällt (Anmeldung zum Leistungsbezug am 10. August 2021, VB 129; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer jedoch in angepasster Tätigkeit wieder zu 80 % arbeitsfähig.