_ bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit nach den Operationen im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021. Schlüssig und nachvollziehbar ist ferner, dass nach der abgeschlossenen Wundheilung sowie der Anpassung des Spezialschuhs wieder von derselben Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden kann wie bereits im asim-Gutachten vom 1. Dezember 2015. Das in dem Gutachten definierte Zumutbarkeitsprofil nimmt bereits Rücksicht auf früher bestandene Knie- und insbesondere Fussbeschwerden.