Der Beschwerdeführer könne nicht im Knien arbeiten oder Arbeiten über Kopf durchführen. Zudem seien Vibrationsbelastungen im Bereich der oberen und unteren Extremität sowie Zwangshaltungen im Bereich der Halswirbelsäule zu vermeiden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei begründet in einem Pausenbedarf, zur Vermeidung der Exazerbation der Beschwerden (VB 120.1 S. 5 f.). -5-