Die Gutachter führten aus, dass für die angestammte Tätigkeit als Gerüstbauer aus orthopädischen Gründen keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Der Beschwerdeführer sei für schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Für körperlich leichte Tätigkeiten, hauptsächlich sitzend, teilweise stehend, sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig (Arbeitsunfähigkeit von 20 %), sofern er keine längeren Gehstrecken über 100 m zurücklegen, auf Treppen oder auf Leitern steigen, auf unebenem Gelände laufen oder Gewichte über 10 kg tragen müsse. Der Beschwerdeführer könne nicht im Knien arbeiten oder Arbeiten über Kopf durchführen.