1.2. Die Beschwerdegegnerin tätigte weitere Abklärungen und verneinte in der Folge mit Verfügung vom 27. März 2012 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2012.252 vom 16. August 2012 ab. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil 9C_758/2012 vom 10. Oktober 2012 nicht auf die Beschwerde ein. 1.3. Am 18. Dezember 2013 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 14. November 2016 (IV-Grad 25 %).