1. 1.1. Der 1967 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Gerüstbauer tätig. Im Juni 2007 meldete er sich nach einer Fraktur des rechten Sprungbeins verursacht durch einen Autounfall zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 19. Juni 2009 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2009.486 vom 21. Oktober 2010 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück.