4.5. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Coronavirusinfektion der Beschwerdeführerin weder gestützt auf Art. 9 Abs. 1 noch Abs. 2 UVG als Berufskrankheit anzuerkennen ist, da keine Verwirklichung eines typischen Berufsrisikos gegeben ist und das geforderte relative Risiko nicht vorliegt. Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 4. September 2023 als rechtens. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).