Bei der Arbeit wurde das jeweilige Schutzkonzept eingehalten, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Dass der geforderte Mindestabstand nicht eingehalten werden konnte, führt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass nicht klar ist, wie oft und wie lange die Beschwerdeführerin jeweils mit infizierten Patienten in Kontakt gewesen ist, nicht dazu, dass die Wahrscheinlichkeit, sich dabei angesteckt zu haben mehr als 4 mal grösser ist, als sich im privaten Umfeld angesteckt zu haben. Ein relatives Risiko von mehr als vier ist damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. -9-