4.4. Zu prüfen ist damit, ob eine Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG vorliegt (vgl. E. 2.2.2.). Das geforderte relative Risiko von mehr als vier (vgl. E. 2.3.2.) ist – wie nachfolgend aufgezeigt wird – vorliegend nicht erfüllt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in Kontakt mit Patienten gewesen ist, welche mit dem Coronavirus infiziert, gewesen sind – was nicht belegt ist, aber auch nicht ausgeschlossen werden kann –, wurde durch das Tragen von Schutzmasken das Risiko einer Ansteckung minimiert. Das Risiko einer Ansteckung im Privatbereich ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht "praktisch gleich null" (vgl. Beschwerde S. 8).