Dieses besteht jedoch ebenfalls bei diversen anderen Berufen mit Kundenkontakt. Das Risiko, bei der Arbeit mit Personen, die mit dem Coronavirus infiziert sind, in Kontakt zu kommen, ist in einer Praxis für Gynäkologie und Geburtenhilfe nicht signifikant grösser als in anderen Berufen, in denen Kontakt zu Patienten bzw. Kunden etc. besteht. Damit fehlt es an einer für die berufliche Tätigkeit charakteristischen Belastung; eine allfällige Infektion mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz stellt vorliegend keine Verwirklichung eines typischen Berufsrisikos dar, weshalb keine Berufskrankheit im Sinne von Ziff. 2 lit. b des Anhangs I der UVV vorliegt.