Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, weshalb im Sinne einer Mitberücksichtigung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann (vgl. statt vieler BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198 und 141 V 365 E. 2.4 S. 368). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in einer Praxis für Gynäkologie und Geburtshilfe gearbeitet, wo zum einen nicht typischerweise infizierte Patienten behandelt wurden und zum anderen nicht "wegen der Infektion". Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Teil der Patienten mit dem Coronavirus infiziert gewesen ist, das Behandeln oder Pflegen mit direkt infizierten Patienten wegen der Infektion war jedoch nicht charakteristisch.