4.3. Nach dem Dargelegten bedingt die Qualifikation einer Krankheit als Berufskrankheit eine für die berufliche Tätigkeit charakteristische Belastung als Ursache (im Ergebnis gleich BARMAN IONTA/IONTA, a.a.O., S. 69 ff. und insb. S. 72). Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorerwähnte Empfehlung 1/2003 der ad-hoc-Kommission UVG mit Voraussetzung einer berufsbedingten Exposition in Form von Arbeiten mit infizierten Patienten oder in einer stark infizierten/infizierenden oder kontaminierten Umgebung (vgl. vorne E. 2.4.) als eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende -8-