Um als Berufskrankheit zu gelten, muss eine Krankheit durch eine für die berufliche Tätigkeit charakteristische Belastung verursacht sein (ANDREAS TRAUB, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz [UVG], 1. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 9 UVG). Entsprechend ist auch das Listensystem von Anhang I der UVV aufgebaut, welches in Ziff. 2 lit. b gewisse Gruppen von Erkrankungen mit arbeitsspezifischen Substanzen verbindet und in Ziff. 1 Substanzen gerade deshalb aufführt, weil sie bei bestimmten schadensgeneigten Arbeiten verwendet werden oder diese typischerweise begleiten und somit für diese Arbeiten charakteristisch sind.