4.2. Während die Beschwerdeführerin geltend macht, die vorliegende Infektion sei unter Ziff. 2 lit. b Anhang I UVV zu subsumieren, verneint dies die Beschwerdegegnerin, da ein spezifisches Infektionsrisiko und die vorwiegende Verursachung durch die Arbeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar seien (VB 40.1) Gegenüber der Allgemeinheit könne nicht von einem signifikant erhöhten Risiko ausgegangen werden (VB 61.8).