Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, sie habe auf ihrer Arbeit Kontakt mit infizierten Patienten gehabt, welche nach dem Praxistermin ein positives Resultat telefonisch gemeldet hätten (VB 34.1). Die Arbeitgeberin führte aus, sie hätten sich konsequent an die Vorgaben des Bundes und der jeweils geltenden Richtlinien/Empfehlungen der Kantonsärztin gehalten. Die Plakate/konkreten Empfehlungen seien immer fortlaufend ausgedruckt, im Team umgesetzt und an die Patienten übermittelt worden. Sie hätten bereits früh Plexiglasschutzwände an der Theke aufgestellt und im Team noch lange mit FFP2-Masken und später mit Schutzmasken gearbeitet (VB 39).