Es sei unklar, wie oft sie dabei mit COVID-19 Patienten in Kontakt käme und wie lange sie Kontakt habe. Bei der Arbeit würden normale Masken getragen werden, es dürften nur zwei Personen im Wartezimmer Platz nehmen und im Untersuchungszimmer seien keine Begleitpersonen erlaubt (VB 17.1). Aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Patienten sei das Abstandhalten nicht möglich gewesen (VB 17.2). Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, sie habe auf ihrer Arbeit Kontakt mit infizierten Patienten gehabt, welche nach dem Praxistermin ein positives Resultat telefonisch gemeldet hätten (VB 34.1).