Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2023 sei erstere in dem Monat vor dem Tag der bestätigten Infektion nicht im Ausland gewesen, habe ausserhalb ihrer beruflichen Tätigkeit keinen Kontakt zu Personen gehabt, welche im Monat vor dem Tag der bestätigten Infektion positiv auf COVID-19 getestet worden seien, fahre mit dem Auto zur Arbeit, habe im Monat vor dem Tag der bestätigten Infektion keine Kontaktmeldung via COVID-App oder Kontakt-Tracing erhalten und sei in ihrer Freizeit jeweils zu Hause gewesen (VB 17). Sie arbeite in einer Arztpraxis auf der Abteilung Gynäkologie. Es sei unklar, wie oft sie dabei mit COVID-19 Patienten in Kontakt käme und wie lange sie Kontakt habe.