Damit ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Coronavirusinfektion der Beschwerdeführerin im März 2021 mit Einspracheentscheid vom 4. September 2023 zu Recht nicht als Berufskrankheit anerkannt hat. 2. 2.1. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen nebst Berufsunfällen und Nichtberufsunfällen auch bei Berufskrankheiten gewährt. Dabei sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist (Art. 9 Abs. 3 UVG).