In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin sachverhaltliche und medizinische Abklärungen und lehnte schliesslich die Anerkennung der Coronavirusinfektion als Berufskrankheit mit Verfügung vom 8. Mai 2023 ab. Die am 5. Juni 2023 von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. September 2023 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 4. September 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.