1. Die 1979 geborene Beschwerdeführerin war als Medizinische Praxisassistentin in der Gruppenpraxis von Dr. B._____, Dr. C._____ und Dr. D._____ angestellt und in dieser Eigenschaft obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten bei der Beschwerdegegnerin versichert. Am 7. Februar 2023 meldete sie eine am 10. März 2021 erfolgte Ansteckung mit Covid-19 am Arbeitsplatz. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin sachverhaltliche und medizinische Abklärungen und lehnte schliesslich die Anerkennung der Coronavirusinfektion als Berufskrankheit mit Verfügung vom 8. Mai 2023 ab.