Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.431 / jl / ks Art. 42 Urteil vom 25. März 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde A._____ führerin vertreten durch Dominique Flach, Advokatin, Rain 63, 5000 Aarau Beschwerde GENERALI Allgemeine Versicherungen AG, Avenue Perdtemps 23, gegnerin 1260 Nyon vertreten durch MLaw Ilaria Gulla, c/o Generali Generaldirektion, Ave- nue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1 Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 4. September 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1979 geborene Beschwerdeführerin war als Medizinische Praxisassis- tentin in der Gruppenpraxis von Dr. B._____, Dr. C._____ und Dr. D._____ angestellt und in dieser Eigenschaft obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten bei der Be- schwerdegegnerin versichert. Am 7. Februar 2023 meldete sie eine am 10. März 2021 erfolgte Ansteckung mit Covid-19 am Arbeitsplatz. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin sachverhaltliche und medizinische Abklärungen und lehnte schliesslich die Anerkennung der Coronavirusin- fektion als Berufskrankheit mit Verfügung vom 8. Mai 2023 ab. Die am 5. Juni 2023 von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. September 2023 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 4. September 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leis- tungen zu erbringen. 2. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 27. November 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdebegehren fest. 2.4. Mit Duplik vom 20. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin weiterhin die Beschwerdeabweisung. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In ihrem Einspracheentscheid vom 4. September 2023 (Vernehmlassungs- beilage [VB] 61) ging die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen davon aus, die Voraussetzungen, um von einer Berufskrankheit auszugehen, seien nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt. Es könne nicht von einem gegenüber der Allgemeinheit signifikant erhöhten Risiko ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammenfassend geltend, die Erkrankung an Covid-19 sei auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen, weshalb sie sowie die Fol- geerkrankung ("Long-Covid") als Berufskrankheit anzuerkennen seien, wo- mit die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig sei. Damit ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Coronavi- rusinfektion der Beschwerdeführerin im März 2021 mit Einspracheent- scheid vom 4. September 2023 zu Recht nicht als Berufskrankheit aner- kannt hat. 2. 2.1. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes be- stimmt – die Versicherungsleistungen nebst Berufsunfällen und Nichtbe- rufsunfällen auch bei Berufskrankheiten gewährt. Dabei sind Berufskrank- heiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist (Art. 9 Abs. 3 UVG). 2.2. 2.2.1. Als Berufskrankheiten gelten jene Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat er- stellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Er- krankungen (Art. 9 Abs. 1 UVG). Auf der Grundlage dieser Gesetzesdele- gation und gestützt auf Art. 14 UVV hat der Bundesrat in Anhang I zur UVV eine Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkran- kungen aufgestellt. Gemäss der Rechtsprechung ist das Erfordernis eines Kausalzusammenhanges erfüllt, wenn die Krankheit zu mehr als 50 % durch einen im Anhang I zur UVV erwähnten schädigenden Stoff oder die schädigende Arbeit verursacht worden ist (vgl. BGE 133 V 421 E. 4.1 S. 425; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2018 vom 18. März 2019 E. 6.1 und THOMAS FLÜCKIGER, in Hürzeler/Kieser, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [UVG], 2018, N. 24 zu Art. 9 UVG). -4- 2.2.2. Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Die Voraussetzung des ausschliesslichen oder stark überwiegenden Zusam- menhanges ist nach ständiger Rechtsprechung erfüllt, wenn die Berufs- krankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. Die Anerkennung von Beschwerden im Rahmen dieser von der Rechtsprechung als "Generalklausel" bezeichneten Anspruchsgrundlage ist an relativ strenge Beweisanforderungen gebunden. Verlangt wird, dass die versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht. Für die Beurteilung der Ex- position (oder Arbeitsdauer) ist die gesamte, gegebenenfalls auch die schon vor dem 1. Januar 1984 (Inkrafttreten des UVG) ausgeübte Berufs- tätigkeit zu berücksichtigen (BGE 126 V 183 E. 2b S. 186; vgl. auch SVR 2018 UV Nr. 26 S. 90, 8C_507/2015 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2020 vom 1. April 2020 E. 1). 2.3. 2.3.1. Sowohl bei Fällen nach Art. 9 Abs. 1 als auch Abs. 2 UVG spielt es ange- sichts des empirischen Charakters der medizinischen Wissenschaft für den Kausalitätsbeweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin – je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin – über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Besteht aufgrund medizinischer Forschungsergeb- nisse ein Erfahrungswert dafür, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf eine Ursächlichkeit im Einzelfall aus. Sofern der Nachweis des erforderlichen überwiegenden Kausalzusammenhanges nach der medizinischen Empirie allgemein nicht geleistet werden kann, scheidet folglich die Anerkennung im Einzelfall aus. Sind andererseits die allgemeinen medizinischen Erkenntnisse mit dem ge- setzlichen Erfordernis einer stark überwiegenden (bis ausschliesslichen) Verursachung des Leidens durch eine (bestimmte) berufliche Tätigkeit ver- einbar, besteht Raum für nähere Abklärungen zwecks Nachweises des qualifizierten Kausalzusammenhanges im Einzelfall (vgl. SVR 2018 UV Nr. 26 S. 90, 8C_507/2015 E. 2.2, und Urteile des Bundesgerichts 8C_620/2018 vom 15. Januar 2019 E. 2.2 sowie 8C_758/2018 vom 7. Ja- nuar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen unter anderem auf BGE 126 V 183 E. 4c S. 189 f.). -5- 2.3.2. Kann die zur Beurteilung stehende Gesundheitsbeeinträchtigung verschie- dene Ursachen haben und tritt sie auch nicht berufsbedingt auf, lässt die Rechtsprechung den gestützt auf epidemiologische Studien zu erbringen- den Nachweis einer vorwiegend berufsbedingten Verursachung einer Er- krankung zu. Abgestellt wird dabei auf das sogenannte relative Risiko, d.h. auf das Verhältnis der Erkrankungswahrscheinlichkeit zwischen exponier- ten und nicht exponierten Personen innerhalb einer bestimmten Bevölke- rung und Zeiteinheit. Für die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung aufgrund epi- demiologischer Untersuchungsergebnisse ist demnach massgebend, in- wieweit das Erkrankungsrisiko aufgrund der Exposition gegenüber be- stimmten schädigenden Stoffen oder bestimmten Arbeiten erhöht ist. Weil eine vorwiegende Verursachung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG nur be- steht, wenn der schädigende Stoff oder die schädigende Arbeit am gesam- ten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmacht, bedarf es eines relativen Risikos von mehr als 2 und bei Art. 9 Abs. 2 UVG von mehr als vier (vgl. zum Ganzen BGE 133 V 421 E. 5.1 S. 426 mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 8C_695/2018 vom 18. März 2019 E. 6.1; Urteil des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts U 337/01 vom 27. August 2003 E. 2.2 so- wie FLÜCKIGER, a.a.O. N. 31 und N. 43 zu Art. 9 UVG). 2.4. Gemäss Anhang I Ziff. 2 lit. b der UVV gelten Infektionskrankheiten bei "Ar- beiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen" als arbeitsbedingte Erkrankungen im Sinne von Art 9 Abs. 1 UVG. Die ad-hoc- Kommission UVG hält diesbezüglich in ihrer letztmals am 23. Dezember 2020 revidierten Empfehlung Nr. 1/2003 "Erkrankungen im Sinne von An- hang 1 Ziffer 2 lit. b UVV" insbesondere fest, dass bei Infektionskrankhei- ten das "entscheidende Merkmal der berufsbedingten Exposition" darin be- stehe, dass "die konkrete Tätigkeit entweder Arbeiten mit infizierten Pati- enten (Spitäler) oder Arbeiten mit einer stark infizierten/infizierenden oder kontaminierten Umgebung (Laboratorien/Versuchsanstalten) bedingt bzw. umfasst". Das versicherte Gesundheits- und Pflegepersonal ambulanter und stationärer Einrichtungen sowie der Pflegeeinrichtungen sei daher dem Spitalpersonal gleichgestellt, "soweit es einem spezifischen beruflichen Ex- positionsrisiko ausgesetzt ist, indem es direkt infizierte Patienten wegen der Infektion in diesen Einrichtungen behandelt und pflegt". 3. Aus den Akten geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin bis zum 30. April 2021 als Medizinische Praxisassistentin in der Gruppen- praxis E._____ von Dr. B._____, Dr. C._____ und Dr. D._____ tätig gewe- sen ist (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3, VB 2; https://www.aaa.ch zuletzt besucht am 25. März 2024). Am 13. März 2021 wurde die Beschwerdefüh- rerin positiv auf das Coronavirus (Covid-19) getestet (VB 15). Gemäss An- gaben der Beschwerdeführerin auf dem Fragebogen der -6- Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2023 sei erstere in dem Monat vor dem Tag der bestätigten Infektion nicht im Ausland gewesen, habe aus- serhalb ihrer beruflichen Tätigkeit keinen Kontakt zu Personen gehabt, wel- che im Monat vor dem Tag der bestätigten Infektion positiv auf COVID-19 getestet worden seien, fahre mit dem Auto zur Arbeit, habe im Monat vor dem Tag der bestätigten Infektion keine Kontaktmeldung via COVID-App oder Kontakt-Tracing erhalten und sei in ihrer Freizeit jeweils zu Hause ge- wesen (VB 17). Sie arbeite in einer Arztpraxis auf der Abteilung Gynäkolo- gie. Es sei unklar, wie oft sie dabei mit COVID-19 Patienten in Kontakt käme und wie lange sie Kontakt habe. Bei der Arbeit würden normale Mas- ken getragen werden, es dürften nur zwei Personen im Wartezimmer Platz nehmen und im Untersuchungszimmer seien keine Begleitpersonen er- laubt (VB 17.1). Aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Patienten sei das Abstandhalten nicht möglich gewesen (VB 17.2). Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, sie habe auf ihrer Arbeit Kontakt mit infizierten Pa- tienten gehabt, welche nach dem Praxistermin ein positives Resultat tele- fonisch gemeldet hätten (VB 34.1). Die Arbeitgeberin führte aus, sie hätten sich konsequent an die Vorgaben des Bundes und der jeweils geltenden Richtlinien/Empfehlungen der Kantonsärztin gehalten. Die Plakate/konkre- ten Empfehlungen seien immer fortlaufend ausgedruckt, im Team umge- setzt und an die Patienten übermittelt worden. Sie hätten bereits früh Ple- xiglasschutzwände an der Theke aufgestellt und im Team noch lange mit FFP2-Masken und später mit Schutzmasken gearbeitet (VB 39). In der Be- schwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, das Risiko einer Anste- ckung im Privatbereich sei praktisch null gewesen. Sie habe ihren Wohnort nur für die Arbeit und den Einkauf von Lebensmitteln verlassen, wobei sie ebenfalls eine Hygienemaske getragen habe. Beim Einkauf könne der ge- forderte Mindestabstand gewahrt werden. Ihr Ehemann und ihre ältere Tochter seien im Dezember 2020 an Covid-19 erkrankt; seither sei keine Infektion mehr erfolgt. Ihre ebenfalls zu Hause lebende jüngere Tochter sei zum selben Zeitpunkt auch an Covid-19 erkrankt, aber nachweislich an ei- nem anderen Virenstamm. Aus Angst vor einer Ansteckung und des da- mals bestehenden Lockdowns habe die Familie auch keine Freunde oder Bekannte getroffen (Beschwerde S. 8). 4. 4.1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im März 2021 am Corona- virus (Covid-19) erkrankte und es sich dabei um eine Infektionskrankheit handelt (vgl. dazu statt vieler GAËLLE BARMAN IONTA/DAVID IONTA, COVID- 19 sous l’angle de la maladie professionnelle, in: Sylvie Pétremand [Hrsg.], Assurances sociales et pandémie de Covid-19 – Sozialversicherungen und Covid-19-Pandemie, 2021, S. 70). -7- 4.2. Während die Beschwerdeführerin geltend macht, die vorliegende Infektion sei unter Ziff. 2 lit. b Anhang I UVV zu subsumieren, verneint dies die Be- schwerdegegnerin, da ein spezifisches Infektionsrisiko und die vorwie- gende Verursachung durch die Arbeit nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit nachweisbar seien (VB 40.1) Gegenüber der Allgemeinheit könne nicht von einem signifikant erhöhten Risiko ausgegangen werden (VB 61.8). Um als Berufskrankheit zu gelten, muss eine Krankheit durch eine für die berufliche Tätigkeit charakteristische Belastung verursacht sein (ANDREAS TRAUB, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz [UVG], 1. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 9 UVG). Ent- sprechend ist auch das Listensystem von Anhang I der UVV aufgebaut, welches in Ziff. 2 lit. b gewisse Gruppen von Erkrankungen mit arbeitsspe- zifischen Substanzen verbindet und in Ziff. 1 Substanzen gerade deshalb aufführt, weil sie bei bestimmten schadensgeneigten Arbeiten verwendet werden oder diese typischerweise begleiten und somit für diese Arbeiten charakteristisch sind. Das Listensystem bildet damit Kausalverläufe ab, die einem typischen Berufsrisiko entsprechen. Die Gesetzessystematik spricht folglich dafür, Belastungen, die bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit auftreten, aber keinen typischen inhaltlichen Konnex zu ihr aufweisen, nicht als massgebliche Ursachen anzusehen (vgl. TRAUB, a.a.O., N 34 zu Art. 9 UVG). Die gegenteilige Ansicht würde zudem gerade bei der hier in Frage stehenden Konstellation, wo das Risiko darin besteht, dass der Mindestab- stand nicht eingehalten werden kann, zu einer umfassenden Ausweitung der Versicherungsdeckung führen, was indes nicht dem gesetzgeberischen Willen entspricht. So hat es dieser bei der Schaffung des UVG explizit ab- gelehnt, das System der Versicherung von Berufskrankheiten "so weit zu fassen, dass alle Krankheiten darunter fallen, die durch die Arbeit verur- sacht werden" (Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über die Un- fallversicherung vom 18. August 1976 [Botschaft UVG], BBl 1976 III 157) und weiterhin das Listensystem beibehalten (Botschaft UVG, S. 165 f.). Eine solche Ausweitung der Versicherungsdeckung erscheint zudem mit dem aktuellen vorwiegend risikobasierten Prämiensystem der Unfallversi- cherung (Art. 92 Abs. 1 UVG) unvereinbar. 4.3. Nach dem Dargelegten bedingt die Qualifikation einer Krankheit als Berufs- krankheit eine für die berufliche Tätigkeit charakteristische Belastung als Ursache (im Ergebnis gleich BARMAN IONTA/IONTA, a.a.O., S. 69 ff. und insb. S. 72). Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorerwähnte Empfeh- lung 1/2003 der ad-hoc-Kommission UVG mit Voraussetzung einer berufs- bedingten Exposition in Form von Arbeiten mit infizierten Patienten oder in einer stark infizierten/infizierenden oder kontaminierten Umgebung (vgl. vorne E. 2.4.) als eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende -8- Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, weshalb im Sinne einer Mitberücksichtigung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann (vgl. statt vieler BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198 und 141 V 365 E. 2.4 S. 368). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in einer Praxis für Gynäkologie und Geburtshilfe gearbeitet, wo zum einen nicht typischer- weise infizierte Patienten behandelt wurden und zum anderen nicht "wegen der Infektion". Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Teil der Patienten mit dem Coronavirus infiziert gewesen ist, das Behandeln oder Pflegen mit di- rekt infizierten Patienten wegen der Infektion war jedoch nicht charakteris- tisch. Aufgrund des Kontakts mit den Patienten sowie der nicht gegebenen Möglichkeit, den Mindestabstand stets einzuhalten, besteht zwar ein An- steckungsrisiko. Dieses besteht jedoch ebenfalls bei diversen anderen Be- rufen mit Kundenkontakt. Das Risiko, bei der Arbeit mit Personen, die mit dem Coronavirus infiziert sind, in Kontakt zu kommen, ist in einer Praxis für Gynäkologie und Geburtenhilfe nicht signifikant grösser als in anderen Be- rufen, in denen Kontakt zu Patienten bzw. Kunden etc. besteht. Damit fehlt es an einer für die berufliche Tätigkeit charakteristischen Belastung; eine allfällige Infektion mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz stellt vorliegend keine Verwirklichung eines typischen Berufsrisikos dar, weshalb keine Be- rufskrankheit im Sinne von Ziff. 2 lit. b des Anhangs I der UVV vorliegt. 4.4. Zu prüfen ist damit, ob eine Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG vor- liegt (vgl. E. 2.2.2.). Das geforderte relative Risiko von mehr als vier (vgl. E. 2.3.2.) ist – wie nachfolgend aufgezeigt wird – vorliegend nicht erfüllt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in Kontakt mit Patienten gewesen ist, welche mit dem Coronavirus infiziert, gewesen sind – was nicht belegt ist, aber auch nicht ausgeschlossen werden kann –, wurde durch das Tragen von Schutzmasken das Risiko einer Ansteckung minimiert. Das Risiko ei- ner Ansteckung im Privatbereich ist entgegen den Ausführungen der Be- schwerdeführerin nicht "praktisch gleich null" (vgl. Beschwerde S. 8). Eine potentielle Ansteckung ist auch innerhalb der Familie oder beim Einkaufen möglich gewesen. Auch wenn das Ansteckungsrisiko durch die bereits im Dezember 2020 erfolgte Infektion der Tochter und des Ehemannes sowie das Tragen von Masken beim Einkaufen reduziert gewesen sein mag, ist es gleichwohl vorhanden und nicht mehr als 4 mal kleiner als das Anste- ckungsrisiko bei der Arbeit. Bei der Arbeit wurde das jeweilige Schutzkon- zept eingehalten, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Dass der geforderte Mindestabstand nicht eingehalten werden konnte, führt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass nicht klar ist, wie oft und wie lange die Beschwerdeführerin jeweils mit infizierten Patienten in Kon- takt gewesen ist, nicht dazu, dass die Wahrscheinlichkeit, sich dabei ange- steckt zu haben mehr als 4 mal grösser ist, als sich im privaten Umfeld angesteckt zu haben. Ein relatives Risiko von mehr als vier ist damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. -9- 4.5. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Coronavirusinfektion der Be- schwerdeführerin weder gestützt auf Art. 9 Abs. 1 noch Abs. 2 UVG als Be- rufskrankheit anzuerkennen ist, da keine Verwirklichung eines typischen Berufsrisikos gegeben ist und das geforderte relative Risiko nicht vorliegt. Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 4. September 2023 als rechtens. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 25. März 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Lang