Die 38 Einstelltage bewegen sich mittig innerhalb dieses Spektrums. Triftige Gründe, welche es rechtfertigen würden, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen, sind keine ersichtlich. Die festgelegte Einstellungsdauer ist daher zu bestätigen. 4.3. Zusammengefasst hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 13. September 2023 somit zu Recht während 38 Tagen in dessen Anspruchsberechtigung eingestellt; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).