4.2. Der Beschwerdegegner ging aufgrund des durch das Verhalten des Beschwerdeführers verursachten Scheiterns des Zustandekommens eines Arbeitsvertrages von einem schweren Verschulden aus und sanktionierte ihn im angefochtenen Einspracheentscheid mit 38 Einstelltagen. Dabei stützte sich der Beschwerdegegner auf das Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco; vgl. Rz. D79 der AVIG-Praxis ALE Ziff. 2.B), wonach eine erstmalige Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren unbefristeten Stelle mit 31 bis 45 Einstelltagen sanktioniert werden kann. Die 38 Einstelltage bewegen sich mittig innerhalb dieses Spektrums.