__ gekommen sein sollte, stellte ein (subjektiv empfundener) unfreundlicher Vorgesetzter jedoch ohnehin keinen Unzumutbarkeitsgrund im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG dar. Dem Beschwerdeführer steht es im Rahmen seiner ihm obliegenden Schadenminderungspflicht (E. 2.1.) nicht frei, eine zumutbare Arbeitsstelle aufgrund von Antipathie oder anderer subjektiver Befindlichkeiten nicht anzutreten. 3.4. Indem der Beschwerdeführer sich nicht auf die freie Stelle bei der Garage B._____ beworben bzw. eine Kontaktaufnahme mit dieser verweigert hat, -5-