Die entsprechenden Behauptungen erscheinen denn auch wenig glaubhaft, denn obwohl er bereits mehrfach von der Garage B._____ (erfolglos) telefonisch kontaktiert und zusätzlich von der zuständigen Sachbearbeiterin des RAV mit E-Mail vom 12. Mai 2023 zur Bewerbung auf die Stelle aufgefordert worden war (VB 72), unterliess er es, zu diesem Zeitpunkt etwaige Vorbehalte gegen den potentiellen Arbeitgeber anzubringen, sondern bedankte sich bei der Sachbearbeiterin für die Bewerbungsaufforderung. Dieser Geschehensablauf spricht dafür, dass es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers um reine Schutzbehauptungen handelt,